Was für Kosten für eine Instandhaltung eines Aufzuges auflaufen, ist für Außenstehende nicht immer leicht zu verstehen. Wir erklären welche entstehen.
Das Betreiben einer Aufzugsanlage ist keine günstige Angelegenheit. Ein Aufzug verbraucht nicht nur Strom, je nach Nutzung und Frequentierung der Anlage laufen Kosten für die Instandhaltung auf. Da der Betreiber für die Sicherheit des Aufzugs geradesteht, sollten keine Kompromisse bei den Wartungsverträgen eingegangen werden. Es müssen jedoch nicht alle Kosten der Aufzuganlage allein getragen werden. Es ist durchaus möglich, einen Teil der Kosten auf die Mieter des Objekts, in welchem Sie die Anlage betreiben, umzulegen.
Grundlage ist §2, Abs. 7 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dort heißt es: Betriebkosten sind „die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;“ (§2, Abs. 7 BetrKV)
Eine Aufzugsanlage ist ein komplexes Gebilde, das ein optimales Zusammenspiel aus verschiedensten Bauteilen erfordert. Als Gebrauchsobjekt sind die einzelnen Komponenten auch Verschleiß unterworfen. Zudem benötigt ein Aufzug für den Betrieb Strom.
Die Kosten für den Betrieb einer Aufzugsanlage setzen sich wie folgt zusammen:
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Ein Teil der Aufzugskosten sind umlagefähig, d.h. dass Mieter eines Objektes an den Kosten für die Aufzugsanlage beteiligt werden können.
Umlagefähige Kosten sind:
Damit Sie den Überblick über die Kostenstruktur behalten, und wissen, welche Kosten an die Mieter weiterberechnet werden können, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Durch unsere profunde Kenntnis Ihrer Aufzugsanlagen können wir Sie hinsichtlich der Umlagefähigkeit Ihrer laufenden Kosten beraten.